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  • ab 18.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 IFPFuEFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms für Forschung und Entwicklung in Unternehmen
Redaktionelle Abkürzung
IFPFuEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt. Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

Das programmverantwortliche Ressort kann im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle Antragsstichtage für das Gesamtprogramm, einzelne Programmteile oder Programmgebiete der Regionenkategorie sowie Sonderschwerpunkte zu bestimmten Themen festlegen. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite (www.nbank.de) der Bewilligungsstelle.

Der Förderantrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er der Bewilligungsstelle bis zum Ablauf des Stichtags formgerecht zugegangen ist.

7.5 Im Rahmen von separaten Förderaufrufen können Interessenten zur Einreichung von Projektskizzen zu einem jeweiligen Stichtag aufgefordert werden. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie, die thematische Schwerpunktsetzung und Ausgestaltung der Förderung sowie der Stichtag veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt

  • im Nds. MBl.,

  • auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.nbank.de).

7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.7 Ob ein Vorhaben einem der Spezialisierungsfelder der niedersächsischen RIS3-Strategie zuzuordnen ist und damit diese Voraussetzung für die Förderfähigkeit erfüllt, entscheidet die Bewilligungsstelle unter maßgeblicher Berücksichtigung einer entsprechenden Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH.

Für die Bewertung der Förderwürdigkeit der beantragten Vorhaben hat die Bewilligungsstelle die Expertise sachkundiger Institutionen hinzuzuziehen, maßgeblich zu berücksichtigen und zu dokumentieren:

  • eine fachliche Stellungnahme der Innovationszentrum Niedersachsen GmbH in Hinblick auf die fachlichen Qualitätskriterien,

  • ein Votum des jeweils zuständigen ArL in Hinblick auf die Qualitätskriterien der regionalfachlichen Komponente.

7.8 Über die Bewilligung der Förderanträge entscheidet die Bewilligungsstelle. Sie hat bei ihrer Entscheidung die Voten der externen Gutachter maßgeblich zu berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 662)