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  • ab 18.05.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 IFPFuEFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Rahmen des Niedersächsischen Innovationsförderprogramms für Forschung und Entwicklung in Unternehmen
Redaktionelle Abkürzung
IFPFuEFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Antragsteller, die eine Betriebsstätte in Niedersachsen betreiben.

4.2 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips vorgewiesen wird.

4.3 Kooperierende Forschungseinrichtungen müssen grundsätzlich eine am Vorhaben beteiligte Betriebsstätte in Niedersachsen haben. Ausnahmen hierfür sind nur möglich, sofern keine niedersächsische Forschungseinrichtung über das entsprechende Know-how verfügt oder die Kooperation im Landesinteresse gemäß Nummer 4.4 dieser Richtlinie liegt.

4.4 Im Rahmen dieses Programms können auch interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Vorhaben mit Akteuren aus anderen Mitgliedsstaaten, auch außerhalb der Europäischen Union, und/oder anderen deutschen Ländern (insbesondere in der Metropolregion Hamburg) unterstützt werden, sofern die Kooperation auch im Landesinteresse liegt.

Die notwendigen Fördermittel bringt jede beteiligte Region grundsätzlich selbst in die Kooperation ein. Trägt das Vorhaben zu den Zielen des Operationellen Programms bei, kann das Vorhaben im Ausnahmefall ganz oder teilweise auch außerhalb des Programmraums durchgeführt werden. Bei derartigen Projekten werden sich die Verwaltungsbehörden der beteiligten Programme (einschließlich der relevanten Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit - ETZ) abstimmen.

4.5 Die Personalausgaben müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens 50 % aller zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

4.6 Vorhaben können durchgeführt werden

4.6.1
als Einzelvorhaben von einem KMU oder einem kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung,

4.6.2
als Verbundvorhaben von mindestens zwei voneinander unabhängigen Unternehmen nach Nummer 3.1, von denen mindestens eins ein KMU ist,

4.6.3
als Kooperationsvorhaben von KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung und einer oder mehreren Forschungseinrichtungen.

4.7 Die Verbund- und/oder Kooperationspartner etablieren eine wirksame Zusammenarbeit i. S. von Artikel 25 Abs. 6 Buchst. b Unterbuchst. i AGVO und haben dazu ihre Beziehungen zueinander einschließlich Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, die den Vorgaben des Artikels 2 Abs. 90 AGVO entspricht. Die Vereinbarung bestimmt auch, welches Unternehmen die Aufgabe des Projektkoordinators übernimmt.

4.8 Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Bewilligungszeitraum eines weiteren nach dieser Richtlinie geförderten Vorhabens eines Unternehmens noch nicht beendet ist. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachressort.

4.9 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

4.9.1
Fachliche Qualitätskriterien i. S. des Zuwendungswecks:

  • Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft,

  • Innovationsgehalt,

  • technologisches Entwicklungsrisiko,

  • Realisierbarkeit,

  • Marktfähigkeit.

4.9.2
Qualitätskriterien i. S. der niedersächsischen RIS3-Strategie:

  • Stärkung der Innovationskraft der KMU,

  • Kooperation und Wissenstransfer,

  • Gründungsintensität,

  • Förderung regionalspezifischer Innovationspotenziale im ländlichen Raum,

  • Spezialisierungsfelder der RIS3-Strategie.

4.9.3
Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele der niedersächsischen EFRE-Förderung:

  • Gleichstellung,

  • Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,

  • Nachhaltige Entwicklung,

  • Gute Arbeit.

4.9.4
Qualitätskriterien i. S. der regionalfachlichen Komponente:

  • Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS),

  • Kooperativer Ansatz,

  • Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa,

  • Modellhaftigkeit/besonderer Beitrag zur Bewältigung regionsspezifischer Herausforderungen und/oder zur Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategie.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 18. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 662)