§ 18 APVO-AD-VerwD - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-VerwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten aus den in § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Ausbildungsinhalten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in der Laufbahnprüfung jeweils vier Zeitstunden und in der Aufstiegsprüfung jeweils fünf Zeitstunden.
(2) 1Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer, die oder der Mitglied des Prüfungsausschusses sein kann, und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(5) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsnote mindestens "4", so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind mehr als zwei Aufsichtsarbeiten nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden oder beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens "4", so ist die Laufbahnprüfung oder die Aufstiegsprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.