§ 7 APVO-AD-VerwD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-VerwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 NLVO erfüllt. 2Die Bildungsvoraussetzung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b NLVO liegt nur vor, wenn in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
- 1.
die Kenntnisse und Fertigkeiten, die für den Vorbereitungsdienst erforderlich sind, durch eine fachtheoretische Ausbildung mit mindestens 330 Unterrichtsstunden und eine berufspraktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens neun Monaten vermittelt wurden und
- 2.
eine Abschlussprüfung nach Maßgabe des Absatzes 2 mindestens mit der Prüfungsnote "ausreichend" bestanden wurde.
(2) 1Die Abschlussprüfung muss aus einem schriftlichen Prüfungsteil mit mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von mindestens zwei Unterrichtsstunden und einem mündlichen Prüfungsteil mit mindestens drei Prüfungsabschnitten bestehen. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 3 entsprechend anzuwenden. 3Zur Ermittlung der Prüfungsnote ist der Mittelwert der Punktzahlen der beiden Prüfungsteile zu errechnen, wobei der Mittelwert der Aufsichtsarbeiten mit 60 Prozent und der Mittelwert der mündlichen Prüfungsabschnitte mit 40 Prozent zu berücksichtigen ist. 4Der Mittelwert ist entsprechend § 3 einer Note zuzuordnen.