§ 10 APVO-AD-VerwD - Inhalt der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-VerwD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben und Arbeitsvorgänge im allgemeinen Verwaltungsdienst ihrer Laufbahn sowie in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden.
(2) In der fachtheoretischen Ausbildung ist insbesondere
- 1.
in das Öffentliche Recht, insbesondere Allgemeines Verwaltungsrecht, Kommunalrecht und Öffentliches Dienstrecht,
- 2.
in das Privatrecht,
- 3.
in die Rechtsanwendung,
- 4.
in die Wirtschaftslehre, insbesondere Verwaltungsbetriebswirtschaft, Öffentliche Finanzwirtschaft und Rechnungswesen und
- 5.
in die sozialwissenschaftlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns
einzuführen.
(3) In der berufspraktischen Ausbildung ist in mindestens drei der Aufgabenbereiche
- 1.
Organisation der staatlichen Verwaltung oder der Kommunalverwaltung,
- 2.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 3.
Finanz- und Abgabenwesen,
- 4.
Ordnungsverwaltung,
- 5.
Sozialhilfe oder Jugendhilfe und
- 6.
Öffentliches Dienstrecht
einzuführen.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium veröffentlicht Lehr- und Stoffverteilungspläne.