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  • ab 18.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 EnSanSVG - Auflösung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen durch energetische Sanierung und Infrastruktursanierung von Landesvermögen sowie zur Unterbringung von Flüchtlingen in landeseigenen Gebäuden“
Redaktionelle Abkürzung
EnSanSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn der Bestand vollständig verausgabt wurde.