§ 1 EA-VO-Wald - Erschwernisausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
- Amtliche Abkürzung
- EA-VO-Wald
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 7 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten, wenn die Möglichkeit der rechtmäßigen und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechenden Nutzung aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote oder Verbote wesentlich erschwert ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten ist.
(3) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum).
(4) 1Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. 2Die Erschwernisse, für die ein Erschwernisausgleich gewährt wird, und die Höhe des Erschwernisausgleichs ergeben sich aus der Anlage. 3Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 200 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht ausgezahlt (Bagatellgrenze).
Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 106)