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  • ab 01.04.1990 (aktuelle Fassung)

§ 45 NSchÄG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Amtliche Abkürzung
NSchÄG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31050010000000

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.

(2) Die Schiedsperson soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.

(3) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner aus Anlass des Geschäfts eingereicht hat, kann die Schiedsperson zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.