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  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15b Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen gewährleistet ist, deren Betrieb nach § 45 Abs. 1 SGB VIII, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1 SGB VIII, einer Erlaubnis bedarf.