§ 15b Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann durch Verordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen gewährleistet ist, deren Betrieb nach § 45 Abs. 1 SGB VIII, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1 SGB VIII, einer Erlaubnis bedarf.