§ 14 Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist das Jugendamt, wenn der Wirkungskreis des Trägers nicht wesentlich über den Zuständigkeitsbereich des Jugendamts hinausreicht, sonst das Landesjugendamt. Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII.
(2) Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auf die ihm angehörenden rechtlich unselbstständigen Mitgliedergruppen und die ihm zum Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbstständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Schließt sich eine rechtlich selbstständige Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt wurde, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss bei der Behörde anzeigt, die seine Anerkennung ausgesprochen hat, und diese der neu hinzugetretenen Vereinigung die Anerkennung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige versagt. Über die Anerkennung ist der Vereinigung auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen.