Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 30.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 15a Nds. AG SGB VIII

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130040000000

Soweit eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII oder eine sonstige Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die dafür nach § 45 SGB VIII, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1 SGB VIII, erforderliche Erlaubnis betrieben wird, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform zu untersagen. Abweichend von Satz 1 darf von einer Untersagung abgesehen werden, solange und soweit dies unter Beachtung des Schutzauftrages der Jugendhilfe zur Sicherung des Wohls eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen erforderlich ist.