§ 15a Nds. AG SGB VIII
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB VIII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130040000000
Soweit eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII oder eine sonstige Wohnform im Sinne des § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die dafür nach § 45 SGB VIII, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1 SGB VIII, erforderliche Erlaubnis betrieben wird, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform zu untersagen. Abweichend von Satz 1 darf von einer Untersagung abgesehen werden, solange und soweit dies unter Beachtung des Schutzauftrages der Jugendhilfe zur Sicherung des Wohls eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen erforderlich ist.