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§ 2 ZustVO-NDiszG-MJ - Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MJ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:

  1. 1.
    die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Behörden,
  2. 2.
    die Landgerichte,
  3. 3.
    die Amtsgerichte,
  4. 4.
    die Arbeitsgerichte,
  5. 5.
    die Verwaltungsgerichte,
  6. 6.
    die Sozialgerichte,
  7. 7.
    die Staatsanwaltschaften und
  8. 8.
    die Justizvollzugseinrichtungen.

2Satz 1 gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden und Einrichtungen sind; Disziplinarbehörden sind insoweit die den in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen übergeordneten Behörden.