§ 2 ZustVO-NDiszG-MJ - Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MJ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden und Einrichtungen sind für ihre Beamtinnen und Beamten Disziplinarbehörde:
- 1.die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 genannten Behörden,
- 2.die Landgerichte,
- 3.die Amtsgerichte,
- 4.die Arbeitsgerichte,
- 5.die Verwaltungsgerichte,
- 6.die Sozialgerichte,
- 7.die Staatsanwaltschaften und
- 8.die Justizvollzugseinrichtungen.
2Satz 1 gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten, die Leiterinnen oder Leiter der dort genannten Behörden und Einrichtungen sind; Disziplinarbehörden sind insoweit die den in Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen übergeordneten Behörden.