§ 1 ZustVO-NDiszG-MJ - Höhere Disziplinarbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MJ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten und die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden höhere Disziplinarbehörde:
- 1.
die Oberlandesgerichte,
- 2.
das Landesarbeitsgericht Niedersachsen,
- 3.
das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
- 4.
das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
- 5.
das Niedersächsische Finanzgericht,
- 6.
die Generalstaatsanwaltschaften und
- 7.
die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege.
2Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaften. 3Satz 1 Nr. 7 gilt nicht für die Rektorin oder den Rektor der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.