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§ 1 ZustVO-NDiszG-MJ - Höhere Disziplinarbehörden

Bibliographie

Titel
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-NDiszG-MJ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Das Justizministerium ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde (§ 5 Abs. 1 NDiszG), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten und die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden höhere Disziplinarbehörde:

  1. 1.

    die Oberlandesgerichte,

  2. 2.

    das Landesarbeitsgericht Niedersachsen,

  3. 3.

    das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,

  4. 4.

    das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,

  5. 5.

    das Niedersächsische Finanzgericht,

  6. 6.

    die Generalstaatsanwaltschaften und

  7. 7.

    die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege.

2Satz 1 Nr. 6 gilt nicht für die Leiterinnen oder Leiter der Generalstaatsanwaltschaften. 3Satz 1 Nr. 7 gilt nicht für die Rektorin oder den Rektor der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege.