§ 3 ZustVO-NDiszG-MJ - Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (ZustVO-NDiszG-MJ)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-NDiszG-MJ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG sind die Justizvollzugseinrichtungen die für die Erhebung der Disziplinarklage gegen ihre jeweiligen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen zuständigen Behörden (Klagebehörden).