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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL FamFörd-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienunterstützenden Maßnahmen (Richtlinie Familienförderung)
Redaktionelle Abkürzung
RL FamFörd-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

3.1 Zuwendungsempfänger sind bei Maßnahmen

3.1.1
nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,

3.1.2
nach Nummer 2.1.3 sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts.

3.2 Der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kann die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen oder mehrere Letztempfänger ganz oder teilweise weiterleiten. Letztempfänger sind andere Träger i. S. des § 4 Abs. 1 SGB VIII.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 7. Februar 2020 (Nds. MBl. S. 291)