Abschnitt 201 VV-BBauG - Überleitungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
201.1
Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen, die nach den bisher geltenden Verwaltungsvorschriften begonnen worden sind, können in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. Für Verfahrensabschnitte, die nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften liegen, soll möglichst nach diesen Vorschriften verfahren werden.
201.2
Nach Nr. 200 nicht aufgehobene Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz sind abweichend von der Vorschrift der Nr. 6.1 bis auf weiteres anzuwenden, soweit sie nicht durch die Änderung von Rechtsvorschriften überholt sind.
201.3
Hat die Gemeinde den Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplanes vor dem 1.7.1981 wirksam gestellt, so ist abweichend von § 21a DVBBauG in jedem Falle die Bezirksregierung für die Genehmigung zuständig. Maßgebend ist, ob der Genehmigungsantrag vor dem 1.7.1981 bei der Bezirksregierung eingegangen ist (vgl. Nr. 36.4.4).