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§ 1 NSportFVO - Anerkennung von Sportorganisationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Niedersächsische Sportverbände, niedersächsische Sportvereine und andere niedersächsische Sportorganisationen (Sportorganisationen) können vom Landessportbund Niedersachsen e. V. (Landessportbund) für die Förderung nach dem Niedersächsischen Sportfördergesetz (NSportFG) anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    sie als gemeinnützig anerkannt sind,

  2. 2.

    ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern, die zur Erhaltung, Steigerung oder Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit wesentlich beitragen, und

  3. 3.

    sie die Gewähr für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe bieten und in angemessenem Umfang über Eigenmittel verfügen.

(2) Der Landessportbund hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.