§ 6 NSportFVO - Beteiligung des Landes beim Erlass von Förderrichtlinien
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSportFVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1Vor dem Erlass oder der Änderung verbandseigener Sportförderrichtlinien und vor dem Abschluss oder der Änderung von Vereinbarungen des Landessportbundes mit niedersächsischen Sportverbänden hat der Landessportbund das Benehmen mit dem Fachministerium herzustellen. 2Erfüllen die Richtlinien oder Vereinbarungen nicht die Anforderungen des Niedersächsischen Sportfördergesetzes oder dieser Verordnung, so kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.