NSportFVO,NI - Niedersächsische Sportförderverordnung

Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 14. April 2014 (Nds. GVBl. S. 102 - VORIS 21013 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 340)

Aufgrund des § 5 des Niedersächsischen Sportfördergesetzes (NSportFG) vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anerkennung von Sportorganisationen1
Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe2
Verwendung der Finanzhilfe3
Vergabe der Mittel für die außersportliche Jugendarbeit4
Nachweis und Prüfung der Verwendung der Finanzhilfe5
Beteiligung des Landes beim Erlass von Förderrichtlinien6
Inkrafttreten7

§ 1 NSportFVO - Anerkennung von Sportorganisationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Niedersächsische Sportverbände, niedersächsische Sportvereine und andere niedersächsische Sportorganisationen (Sportorganisationen) können vom Landessportbund Niedersachsen e. V. (Landessportbund) für die Förderung nach dem Niedersächsischen Sportfördergesetz (NSportFG) anerkannt werden, wenn

  1. 1.

    sie als gemeinnützig anerkannt sind,

  2. 2.

    ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern, die zur Erhaltung, Steigerung oder Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit wesentlich beitragen, und

  3. 3.

    sie die Gewähr für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe bieten und in angemessenem Umfang über Eigenmittel verfügen.

(2) Der Landessportbund hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

§ 2 NSportFVO - Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Der Landessportbund legt dem für Sport zuständigen Ministerium (Fachministerium) jeweils bis zum 15. November die Planung für die im nachfolgenden Haushaltsjahr beabsichtigten Ausgaben (Bruttoveranschlagung) aus der ihm zustehenden Finanzhilfe vor. 2Eine Übersicht über die erwarteten Einnahmen und die beabsichtigten Ausgaben, getrennt nach den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben, sowie eine Übersicht über die Stellen, die mit Mitteln aus der Finanzhilfe gefördert werden sollen, sind beizufügen. 3Die Vorlage des Haushaltsplans reicht aus, wenn dieser die Finanzhilfe und die daraus finanzierten Ausgaben einschließlich der Stellen, getrennt nach den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben, ausweist. 4Wesentliche Änderungen der Planung über die beabsichtigte Verwendung der Finanzhilfe sind dem Fachministerium mitzuteilen.

(2) 1Soweit die Finanzhilfe in organisatorisch eigenständigen Bereichen des Landessportbundes verwendet wird oder Sportverbände vom Landessportbund feste Kontingente aus der Finanzhilfe zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Rahmen des Niedersächsischen Sportfördergesetzes und dieser Verordnung erhalten, hat der Landessportbund die Mittel aus der Finanzhilfe entsprechend auszuweisen und die Haushaltspläne einschließlich der Stellenpläne dieser Bereiche oder Empfänger beizufügen. 2Satz 1 gilt nicht für Sportverbände, die ein festes Kontingent aus der Finanzhilfe von weniger als 300.000 Euro erhalten.

(3) Soll eine Sportveranstaltung mit mehr als 20.000 Euro oder eine Baumaßnahme bei einer Sportanlage, einer Sportschule, einer Lehr- und Ausbildungsstätte oder einem Leistungszentrum mit mehr als 100.000 Euro mit Mitteln aus der Finanzhilfe gefördert werden, so ist hierfür das Einvernehmen mit dem Fachministerium erforderlich.

(4) 1Soweit der Landessportbund Mittel aus der Finanzhilfe für die Durchführung von Sportvorhaben nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 12 NSportFG verwenden will, hat er die Sportvorhaben darzustellen und die Darstellung mit der Planung der Mittelvergabe dem Fachministerium jeweils bis zum 1. September für das nachfolgende Haushaltsjahr zur Stellungnahme vorzulegen. 2Das Fachministerium stimmt seine Stellungnahme mit der Staatskanzlei ab.

(5) 1Soweit der Landessportbund Mittel aus der Finanzhilfe für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 NSportFG genannten Aufgaben verwenden will, hat er die Planung der Mittelvergabe dem Fachministerium jeweils bis zum 1. September für das nachfolgende Haushaltsjahr vorzulegen. 2Das Fachministerium stimmt seine Stellungnahme mit dem für Schulen und dem für Kindertagesstätten zuständigen Ministerium ab.

(6) Soweit die Vorgaben der Absätze 1 bis 5 nicht erfüllt werden, kann das Fachministerium die Verwendung der Mittel von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

§ 3 NSportFVO - Verwendung der Finanzhilfe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Von der Finanzhilfe nach § 3 Abs. 1 NSportFG sind jährlich mindestens zu verwenden:

  1. 1.

    16 Prozent für die Errichtung oder Sanierung von Sportanlagen,

  2. 2.

    15 Prozent für den Trainereinsatz und Übungsleitereinsatz im Trainings- und Übungsbetrieb in den Sportvereinen und den anderen gemeinnützigen Sportorganisationen,

  3. 3.

    11 Prozent für den Trainereinsatz sowie die Durchführung von Trainingslagern und Lehrgängen im Trainings- und Übungsbetrieb der Sportverbände im Leistungssport,

  4. 4.

    1,1 Prozent für bewegungs-, spiel- und gesundheitsfördernde Maßnahmen in Kindertagesstätten und im außerunterrichtlichen Schulsport,

  5. 5.

    0,1 Prozent für die Durchführung von Sportvorhaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit den Partnerregionen des Landes,

  6. 6.

    1,4 Prozent für Maßnahmen, die der gemeinsamen Sportausübung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Migrationshintergrund in anerkannten Sportvereinen dienen sowie sozial benachteiligten Menschen die Sportausübung in anerkannten Sportvereinen ermöglichen, und

  7. 7.

    1,8 Prozent für die Beschäftigung von Jugendbildungsreferentinnen oder Jugendbildungsreferenten und für Verwaltungskosten bei der Sportjugend Niedersachsen (außersportliche Jugendarbeit).

(2) Von der Finanzhilfe dürfen jährlich höchstens verwendet werden:

  1. 1.

    0,6 Prozent für die Sportentwicklungsplanung,

  2. 2.

    3,4 Prozent für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Landessportbundes und der Sportverbände und

  3. 3.

    1 Prozent für die Förderung von Sportentwicklungsprozessen und Sportentwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 2 NSportFG.

(3) 1Es dürfen höchsten 4 Prozent der um die Mittel für die außersportliche Jugendarbeit gekürzten Finanzhilfe für Verwaltungsaufwand verwendet werden. 2Zum Verwaltungsaufwand gehören nicht die Ausgaben für die außersportliche Jugendarbeit und nicht Personalausgaben und Sachausgaben, die den in § 4 Abs. 3 NSportFG genannten Aufgaben unmittelbar zugeordnet werden können. 3Unmittelbar zugeordnet werden können insbesondere

  1. 1.

    Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für ihre Tätigkeit eine Qualifikation in Sportpädagogik, Sportwissenschaft oder als Diplom-Trainerin oder Diplom-Trainer des Deutschen Olympischen Sportbundes benötigen,

  2. 2.

    Personalausgaben für sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die funktionelle Betriebsführung von Sportschulen einschließlich der dazugehörigen Sportaußenanlagen zuständig sind, und

  3. 3.

    Sachausgaben, die ausschließlich im Zusammenhang mit den Personalausgaben nach den Nummern 1 und 2 entstehen.

(4) 1In dem Hinweis nach § 4 Abs. 8 NSportFG ist auf die finanzielle Förderung eines Vorhabens oder einer Maßnahme durch das Land Niedersachsen unter Verwendung eines Logos hinzuweisen, das von dem Fachministerium zur Verfügung gestellt wird. 2Der Hinweis kann insbesondere auf Bauschildern, Handzetteln und Plakaten sowie in Broschüren, Zeitschriften und Internetveröffentlichungen erfolgen.

§ 3a NSportFVO

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Titel
Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
Amtliche Abkürzung
NSportFVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(weggefallen)