§ 1 NSportFVO - Anerkennung von Sportorganisationen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sportförderverordnung (NSportFVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSportFVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Niedersächsische Sportverbände, niedersächsische Sportvereine und andere niedersächsische Sportorganisationen (Sportorganisationen) können vom Landessportbund Niedersachsen e. V. (Landessportbund) für die Förderung nach dem Niedersächsischen Sportfördergesetz anerkannt werden, wenn
- 1.
sie als gemeinnützig anerkannt sind,
- 2.
ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern, die zur Erhaltung, Steigerung oder Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit wesentlich beitragen, und
- 3.
sie die Gewähr für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel aus der Finanzhilfe bieten und in angemessenem Umfang über Eigenmittel verfügen.
(2) Der Landessportbund hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.