§ 21 NBhVO - Krankenhausleistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), die im Rahmen einer vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung in einem Krankenhaus erbracht werden, das das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, sind in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet werden. 2Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung, die im Rahmen einer vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung in einem Krankenhaus erbracht werden, das die Bundespflegesatzverordnung anwendet, sind in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden.
(2) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen vorstationärer oder nachstationärer Behandlung sind in dem Umfang beihilfefähig, in dem die Leistungen nach § 115a SGB V vergütet werden.
(3) 1Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 KHEntgG in Krankenhäusern, die weder das Krankenhausentgeltgesetz noch die Bundespflegesatzverordnung anwenden, sind wie folgt beihilfefähig:
- 1.
bei Indikationen, für die nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntgG) eine Fallpauschale vereinbart ist, bis zur Höhe des Betrages, der sich aus der Multiplikation der oberen Grenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG vereinbarten Basisfallwertkorridors und der krankheitsbezogenen effektiven Bewertungsrelation nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG ergibt,
- 2.
im Übrigen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze in Krankenhäusern der Maximalversorgung.
2Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine spezifizierte Aufstellung über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.
(4) Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die für Unterkunft und Verpflegung in Krankenhäusern im Gastland entstandenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Gastland beihilfefähig.