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Zustellungen der Verwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Zustellungen der Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
ZustVwb2/67,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210010000001

RdErl. d. Nds. MdI zgl. N. d. Nds. MP - StK - u. d. übr. Nds. Min. v. 16.2.1967 - I/2 - 103.404 -

Vom 16. Februar 1967 (Nds. MBl. S. 162)

Geändert durch RdErl. vom 19. Juli 1973 (Nds. MBl. S. 1148)

- GültL MdI 2/25 -

- VORIS 20210 01 00 00 001 -

Durch das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 3.7.1952 (BGBl. I S. 379) hat die Bundesrepublik für alle Bundesbehörden, die bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Landesfinanzbehörden und die Finanzgerichte das Zustellungsverfahren geregelt. Die Vorschriften gelten ferner, wenn Gesetze des Bundes oder eines Landes sie für anwendbar erklären.

Das Land Niedersachsen hat die Vorschriften der §§ 2 bis 17 VwZG durch das Niedersächsische Verwaltungszustellungsgesetz (Nds. VwZG) vom 20.11.1953, bekanntgemacht in der Neufassung vom 15.6.1966 (Nds. GVBl. S. 114), übernommen.

Zum VwZG sind Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen worden, die - in der Neufassung vom 13.12.1966 - im Bundesanzeiger Nr. 240 vom 23.12.1966 abgedruckt sind.

Die Vorschriften der Abschn. I Nr. 2 bis VI Nr. 22 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit den Anlagen 1 bis 6 und dem Anhang "Richtlinien für das Verfahren bei Zustellungen an Bewohner der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands" werden hiermit für anwendbar erklärt, soweit sie nicht nach Abschn. I Nr. 1 bereits unmittelbar gelten.

Die anzuwendenden Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes werden in der Anlage I, die der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit den Anlagen und dem Anhang in der Anlage II bekanntgegeben.

Die für anwendbar erklärten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften werden wie folgt ergänzt: