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  • ab 28.08.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 FRL EELA-RdErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Redaktionelle Abkürzung
FRL EELA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Eine finanzielle Beteiligung Dritter kann den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ergänzen oder ersetzen. Sofern hierbei eine Verpflichtung zur Durchführung von Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund anderer Zusammenhänge (z. B. auf Grundlage eines Vertrages) zu beachten ist, ist diesbezüglich eine klare Abgrenzung von der Fördermaßnahme vorzunehmen. Eine Zuwendung für Vorhaben nach derartigen Verpflichtungen ist nicht zulässig (Doppelförderung).

5.4 Für den Fall, dass Drittmittel auch aus nicht öffentlichen Quellen in die Finanzierung eingebracht werden, ist der Anteil der EU-Förderung ausschließlich auf die Höhe der gesamten öffentlichen Ausgaben zu beziehen; der Landesanteil erhöht sich entsprechend.

Bei der Ermittlung des EU-Anteils ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer wird aus Landesmitteln finanziert, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5.5 Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen werden als Vollfinanzierung durchgeführt.

5.6 Die Pacht von Grundstücken nach Nummer 2.2.10 ist bis zum ortsüblichen Pachtzins zuwendungsfähig.

Pachteinnahmen aus zum Zeitpunkt des Grunderwerbs bestehenden Pachtverträgen sind zu kapitalisieren und vermindern die zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.7 Bei anderen Vorhabenträgern kann im begründeten Einzelfall die Zuwendung bis zu 100 % betragen, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt.

5.8 Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens nach Nummer 2 anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

5.9 Vorhaben von Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Kommunen mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 75 000 EUR (Land Niedersachsen) bzw. 50 000 EUR (Freie Hansestadt Bremen) werden nicht gefördert.

Bei sonstigen Antragstellern liegt diese Grenze bei 50 000 EUR (Land Niedersachsen) bzw. 25 000 EUR (Freie Hansestadt Bremen).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)