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  • ab 28.08.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 FRL EELA-RdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten der ländlichen Landschaften im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Erhalt und Entwicklung von Lebensräumen und Arten - EELA")
Redaktionelle Abkürzung
FRL EELA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

6.1
Hinweis auf die EU-Förderung

Bei den geförderten Vorhaben ist auf die Förderung durch das Land Niedersachsen bzw. durch die Freie Hansestadt Bremen und die EU ausdrücklich und gut sichtbar, unter Verwendung eines entsprechenden Logos, hinzuweisen.

6.2
Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.5 und 2.2.6

Vorhaben nach den Nummern 2.2.5 und 2.2.6 müssen mindestens für die Dauer von zehn Jahren i. S. des Zuwendungszwecks verwendet werden.

6.3
Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.9

Für die Ablösung bestehender Nutzungsrechte und den Abschluss von Gestattungsverträgen gilt eine Zweckbindungsfrist von 25 Jahren. Während dieses Zeitraums ist durch den Zuwendungsempfänger fortlaufend und auf eigene Kosten sicherzustellen, dass der Zuwendungszweck weiterhin erfüllt wird.

6.4
Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.10

Die Fläche ist für mindestens 25 Jahre i. S. der Zweckbestimmung zu pachten, wenn sie nach den Nutzungsbedingungen des Naturschutzes weiter bewirtschaftet oder deren Nutzung aufgegeben werden soll. Die Pacht ist kapitalisiert in einer Summe für den gesamten Pachtzeitraum zu zahlen. Die Pacht von Flächen im Eigentum von Gebietskörperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von Naturschutzorganisationen ist ausgeschlossen.

6.5
Besondere Bestimmungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.11

6.5.1 Durch geeignete Auflagen ist sicherzustellen, dass die anzukaufenden Flächen gemäß dem Naturschutzzweck erhalten werden (z. B. Eintragung einer Grundlast im Grundbuch). Die mit dem Grunderwerb verfolgte Zweckbindung der erworbenen Flächen ist ab dem Zeitpunkt des Ankaufs für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren sicherzustellen; bei Tauschflächen ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen lagerichtigen Verwendung.

6.5.2 Eine Weiterverpachtung kommt nur in Betracht, wenn die Naturschutzzielsetzung dies erfordert oder ihr nicht widerspricht.

6.6 Widerrufsvorbehalt

6.6.1 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Fördergegenstände nicht innerhalb der in Nummern 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5.1 genannten Zeiträume ihrem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.6.2 Die Bindungsfristen nach Nummern 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5.1 beginnen grundsätzlich mit dem 1. Januar des auf die Schlusszahlung folgenden Jahres, bei Tauschgrundstücken mit der lagerichtigen Verwendung. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen um jährlich den der Bindungsfrist entsprechenden Zinssatz, beginnend mit dem auf die Bewilligung oder die Eintragung ins Grundbuch folgenden Jahr.

6.7 Begleitung und Bewertung

Nach Titel VII der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden die Fördermaßnahmen wirksam begleitet und bewertet.

Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, die eine Begleitung und eine Bewertung der Maßnahme bzw. des Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und Prioritäten, ermöglichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 604)