Abschnitt 1 BezRevGAAV - Innenrevision und Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren
- Redaktionelle Abkürzung
- BezRevGAAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
In Niedersachsen besteht eine Innenrevision der Justiz in Rechtssachen und für den Justizvollzug.
Die Innenrevision der Justiz setzt sich aus den Leiterinnen und Leitern der Innenrevision und den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren zusammen. Die Mitglieder unterstehen der direkten Dienstaufsicht der jeweiligen Behördenleiterinnen und Behördenleiter.
1.1 Leiterin oder Leiter der Innenrevision
Bei den dem Justizministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichten, in deren Geschäftsbereich mehr als eine Bezirksrevisorin oder ein Bezirksrevisor tätig ist, ist eine Leiterin oder ein Leiter der Innenrevision zu bestellen. Sie oder er ist Dezernent/in in der Verwaltung des jeweiligen Gerichts. Ist in einem Geschäftsbereich nur eine Bezirksrevisorin oder ein Bezirksrevisor bestellt, tritt diese oder dieser an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Innenrevision.
1.2 Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren
Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren sind zu bestellen
1.2.1 bei dem Oberlandesgericht Celle,
1.2.2 bei den Landgerichten,
1.2.3 bei dem Amtsgericht Hannover,
1.2.4 bei dem Niedersächsischen Finanzgericht,
1.2.5 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,
1.2.6 bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,
1.2.7 bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sind Beschäftigte des Gerichts, bei dem sie bestellt sind. Gibt es bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren, so ist eine oder einer zur Bezirksrevisorin oder zum Bezirksrevisor mit Leitungsaufgaben zu bestellen. Die Aufgaben der Innenrevision für den Justizvollzug werden von den Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei dem Oberlandesgericht Celle wahrgenommen.
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 8 der AV vom 21. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 15)