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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 BezRevGAAV - Schriftverkehr

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren
Redaktionelle Abkürzung
BezRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

Die Innenrevision führt den sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergebenden Schriftverkehr mit den geprüften Stellen und dem Justizministerium direkt; die Leiterinnen und Leiter der Innenrevision unter der Bezeichnung "Die Leiterin/Der Leiter der Innenrevision bei dem Oberlandesgericht (Ortsbezeichnung)", die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren unter der Bezeichnung "Die Bezirksrevisorin/Der Bezirksrevisor bei dem (Bezeichnung des Gerichts)". Die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht Celle verwendet in Angelegenheiten des Justizvollzugs den Zusatz "für den Justizvollzug".

Berichte an das Justizministerium sind von der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor mit Leitungsfunktion abschließend zu zeichnen und über die Leiterin oder den Leiter der Innenrevision zu senden. Auf Wunsch der Behördenleitung sind die Berichte dieser vorher zur Kenntnis zu geben.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Nummer 8 der AV vom 21. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 15)