Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.1997 (aktuelle Fassung)

§ 4 DVO-NBildUG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (DVO-NBildUG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NBildUG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020100000

Die Träger der anerkannten Bildungsveranstaltungen haben spätestens bis zum 31. März des der Veranstaltung folgenden Kalenderjahres der Anerkennungsbehörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Veranstaltungen nach amtlich eingeführtem Muster zu geben.