§ 4 DVO-NBildUG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (DVO-NBildUG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBildUG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450020100000
Die Träger der anerkannten Bildungsveranstaltungen haben spätestens bis zum 31. März des der Veranstaltung folgenden Kalenderjahres der Anerkennungsbehörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Veranstaltungen nach amtlich eingeführtem Muster zu geben.