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  • ab 01.05.1997 (aktuelle Fassung)

§ 2 DVO-NBildUG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (DVO-NBildUG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NBildUG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020100000

(1) Bildungsveranstaltungen können unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

  1. 1.
    gleichbleibender Teilnehmerkreis mit in der Regel höchstens 50 Personen,
  2. 2.
    einheitliche Leitung,
  3. 3.
    einheitliches Thema,
  4. 4.
    Mindestarbeitsumfang von in der Regel acht Unterrichtsstunden täglich, je vier Unterrichtsstunden am An- und Abreisetag.

Bildungsveranstaltungen, die für Teilzeitbeschäftigte ausgeschrieben sind, deren Arbeitszeit die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Arbeitszeit entsprechend voll beschäftigter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beträgt, können auch mit einem Mindestarbeitsumfang von vier Unterrichtsstunden täglich anerkannt werden.

(2) Die Anerkennung wird grundsätzlich für die beantragte Veranstaltung ausgesprochen. Auf Antrag kann die Anerkennung Wiederholungsveranstaltungen einbeziehen, die bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres durchgeführt werden.