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  • ab 01.11.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 WGR-RdErl - 7. Nachhaltige Nutzung der Waldgenressourcen

Bibliographie

Titel
Erhaltung von Waldgenressourcen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
WGR-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Sicherung und nachhaltige Nutzung der genetischen Variation sollen Bestandteil jeder waldbaulichen Planung auf allen Waldflächen sein. In den ausgewiesenen Erhaltungsobjekten haben diese Ziele grundsätzlich Priorität vor anderen konkurrierenden Zielen. Die Sicherung der genetischen Information insbesondere über Naturverjüngung oder Verjüngung mit Material aus dem Bestand bei In-situ-Erhaltungsobjekten soll dann vor der Nutzung und weiteren waldbaulichen Behandlungen geschehen. Darüber hinaus ist die forstliche Nutzung nicht weiter eingeschränkt.

In den NLF sollen Beerntung und Vertrieb von Saatgut ausgewählter Erhaltungsobjekte über die Forstsaatgutberatungsstelle Oerrel in Absprache mit der NW-FVA - Abteilung Waldgenressourcen - durchgeführt werden. Die anderen Besitzarten sollen die NW-FVA - Abteilung Waldgenressourcen - über Art und Umfang einer Beerntung von ausgewiesenen Erhaltungsobjekten unterrichten.

Ausgewiesene Erhaltungsobjekte sollen im Rahmen von Herkunftsversuchen der NW-FVA berücksichtigt werden.

7.1
Arten nach dem FoVG

Die NW-FVA - Abteilung Waldgenressourcen - stellt der Landesstelle zur Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes gemäß § 18 FoVG bei Bedarf Informationen über zulassungswürdige Bestandesobjekte zur Verfügung.

7.2
Arten, die nicht dem FoVG unterliegen

Bei Baum- und Straucharten, die nicht dem FoVG unterliegen, soll in den NLF vorrangig Material aus dem Erhaltungsprogramm oder autochthone oder heimische Herkünfte verwendet werden, bei dem von einer hohen Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Bei den Straucharten gehört die Feststellung und Sicherung heimischer Vorkommen für eine Saatgutbereitstellung angepasster heimischer Herkünfte so lange zu den vorrangigen Aufgaben, bis die im Aufbau befindlichen Samenplantagen kostengünstig zu beernten sind. Die Nutzung der aufgebauten Samenplantagen stellt insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine einmalige Chance dar, die Erhaltung von Waldgenressourcen und die kostengünstige Bereitstellung von gebietsheimischem Material in Einklang zu bringen und die Anforderungen des § 40 Abs. 3 BNatSchG umzusetzen.