Anlage 2 ÖPNVFzKUASysErl - Richtlinie Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für klimaschonende und umweltfreundliche Fahrzeuge sowie nachhaltige Mobilitätsangebote im öffentlichen Personennahverkehr (Fahrzeuge mit klimaschonenden und umweltfreundlichen Antriebssystemen im ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVFzKUASysErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
Handreichung zur Definition von Qualitätskriterien (Innovationscharakter)
Auszug Anlage 1 Nr. 1 Buchst. A fünfter Spiegelstrich:
Kriterium | Maximal 5 Punkte |
---|---|
Das Vorhaben stellt ein schlüssiges und nachvollziehbares Konzept dar mit Darlegung von Strategien und Maßnahmen | |
| 0 bis 5 |
Der Innovationscharakter des Vorhabens kann mit 0 bis 5 Punkten bewertet werden. Die Bewertung erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt wird bewertet, ob das Fahrzeug Artikel 4 Nr. 4 Buchst. a und b oder Artikel 5 der Richtlinie 2009/33/EG zuzuordnen ist. D. h., ob es sich um ein sauberes oder emissionsfreies Fahrzeug handelt (Tabelle 1). Im zweiten Schritt wird der Innovationsgehalt bewertet (Tabelle 2). Die Summe der erzielten Punkte wird in die Qualitätskriterienbewertung (Anlage 1) unter Buchstabe A fünfter Spiegelstrich (Innovationscharakter) eingetragen.
Tabelle 1:
Bewertet wird, ob es sich um emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge handelt.
Antriebssystem | CO2-sparsam/CO2-frei | Punkte: 0-2 |
---|---|---|
Fahrzeug, das angetrieben wird durch nachhaltige Biokraftstoffe, synthetische oder paraffinhaltige Kohlenstoffe, Erdgas, Flüssiggas | CO2-sparsam | 0 |
batterieelektrisch betriebener Bus | CO2-frei | 1 |
wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus | CO2-frei | 2 |
Fahrzeuge, die mit CO2-freiem Antriebssystemen ausgestattet sind erhalten 1 bis 2 Punkte, CO2-sparsame (saubere) Fahrzeuge werden mit 0 Punkten bewertet.
In Tabelle 2 wird der eigentliche Innovationscharakter der Fahrzeuge bewertet. Dabei bilden die Technologien und Lösungen, die dem Stand der heutigen Technik entsprechen die Basis. Sie erhalten keine Bewertung. Jede weitere hierüber hinausgehende technologische Lösung, die zum Erreichen der Klimaziele beiträgt, wird mit je einem weiteren Punkt bewertet. Sodass am Ende Antriebsformen mit dem höchsten Innovationscharakter mit bis zu drei weiteren Punkten bewertet werden und die maximal mögliche Punktzahl von fünf Punkten erhalten können.
Tabelle 2
(Innovationsgehalt)
Technologie des Fahrzeugs entspricht dem Stand der heutigen Technik. Fahrzeuge dieser Art sind am Markt grundsätzlich verfügbar. Damit stellen sie keine innovative Lösung dar. | 0 Punkte | |
---|---|---|
Fahrzeug mit CO2-freiem Antrieb verfügt darüber hinaus über weitere technologische oder sonstige Lösung, die zur CO2-Reduktion beiträgt (z. B.) | ||
- | Rekuperationstechnologie, d. h. zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung, | 1 Punkt |
- | keine Zusatzheizung sondern Wärmepumpentechnologie, | 1 Punkt |
- | Brennstoffzelle als Range-Extender. | 1 Punkt |
Weitere Beispiele für Innovationscharakter:
Antriebsform | Innovationscharakter | bis zu ... Punkte |
---|---|---|
Bus, betrieben mit klimaneutralem, (synthetischem) Kraftstoff, z. B. E-Fuels aus Power to Fuel, Voraussetzung: 100 % regenerativ, 100 % CO2-frei | Stand der Technik | 0 |
Bus, betrieben mit Methan aus 100 % Biomasse | Stand der Technik | 0 |
Batteriebetriebener Elektrobus, keine Emissionen | CO2-frei | 1 |
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, keine Emissionen | CO2-frei | 2 |
Emissionsfreier Elektrobus, Ausstattung mit Wärmepumpe | Innovativ | 2 |
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbeheizung | Sehr innovativ | 3 |
Elektrobus, Ausstattung mit Wärmepumpe, mit Brennstoffzelle als Range-Extender | Sehr innovativ | 3 |
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellenbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbeheizung, zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung | Sehr innovativ | 4 |
Wasserstoffbetriebener Brennstoffzellebnbus, Nutzung der Abwärme zur Fahrzeugbezeizung, zusätzliches Modul zur Energierückgewinnung als Range-Extender | Ganz besonders innovativ | 5 |
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 1. März 2023 (Nds. MBl. S. 216)