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  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 8 ZulassVO-Lehr - Nachrückverfahren und Übertragung der Zulassung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb einer im Zulassungsbescheid gesetzten Frist schriftlich angenommen oder aus anderen Gründen bis einen Monat vor dem Einstellungstermin frei werden, werden nach Maßgabe des § 119 Abs. 2 bis 4 NBG und der §§ 5 bis 7 in einem Nachrückverfahren erneut vergeben.

(2) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Grundes auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf den nächsten Einstellungstermin übertragen werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.