Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 7 ZulassVO-Lehr - Wartezeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Wartezeit ist der Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Einstellungstermin, zu dem Bewerbungen in Niedersachsen um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für dasselbe Lehramt in ununterbrochener Folge wegen fehlender Ausbildungskapazitäten erfolglos geblieben sind. 2Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach einer erfolglosen Bewerbung spätestens fünf Monate vor dem nächsten Einstellungstermin gegenüber dem Kultusministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle erklären, dass sie oder er vorerst für die nächsten bis zu vier Einstellungstermine auf eine erneute Bewerbung verzichtet. 3In diesem Fall gelten für diese Termine Bewerbungen als abgegeben und wegen fehlender Ausbildungskapazität als erfolglos geblieben, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber vor Ablauf der Bewerbungsfrist für den Einstellungstermin bewirbt, der auf den letzten Einstellungstermin folgt, auf den sich der Verzicht bezieht. 4Eine Erklärung nach Satz 2 kann nur einmal abgegeben werden.