Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
Bibliographie
- Titel
- Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- RURdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
RdErl. d. MU v. 20.3.2019 - 23-62003/051 -
Vom 20. März 2019 (Nds. MBl. S. 599)
Geändert durch RdErl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 424)
- VORIS 28200 -
Gemäß § 89 Abs. 1 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV erfüllt. Art und Umfang der Untersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde unter Beteiligung des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) näher bestimmt werden.
Gemäß § 89 Abs. 2 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung nachteiliger Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit Vorfeldmessstellen im Einzugsgebiet ihrer Grundwasserentnahmen zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann. Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen kann die zuständige Wasserbehörde unter Beteiligung des GLD näher bestimmen.
Bei Bau und Betrieb der Messstellen, bei der Festlegung der Probenahmestellen sowie hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Rohwassermessstellen | 1 |
Vorfeldmessstellen | 2 |
Untersuchungen | 3 |
Datenaustausch | 4 |
Schlussbestimmungen | 5 |
Untersuchungsumfang an Rohwassermessstellen | Anlage 1 |
Stammdaten (inklusive Schicht- und Ausbaudaten) von Grundwassermessstellen in Niedersachsen | Anlage 2 |
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des RdErl. i.d.F. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 424)