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§ 74 NWG - Ersatzweise Durchführung
(zu § 40 Abs. 4 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Wasserbehörde kann zur Durchführung der erforderlichen Unterhaltungsarbeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 1 WHG einen Wasser- und Bodenverband oder eine Kommune verpflichten.