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Pflichtfeld

§ 74 NWG - Ersatzvornahme
(zu § 40 Abs. 4 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Wird die Unterhaltungspflicht nach den §§ 68 bis 73 von dem Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme vollstrecken, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen, falls sie die Arbeiten nicht selbst ausführen lässt, nur einen Wasser- und Bodenverband oder eine Gebietskörperschaft beauftragen.