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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 13 DOG

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG) 
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

13.1
Dem Krankenpflegepersonal und dem medizinischen Assistenzpersonal obliegt insbesondere

  1. a)

    die medizinische Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten, soweit keine persönliche Handlung der Ärztin oder des Arztes erforderlich ist,

  2. b)

    die Aufbereitung, Reinigung und Pflege des medizinischen Instrumentariums,

  3. c)

    die Vorbereitung und Organisation der ärztlichen Sprechstunde,

  4. d)

    die Durchführung medizinisch-technischer Maßnahmen, namentlich Tätigkeiten im Labor, in der Röntgendiagnostik und der physikalischen Therapie,

  5. e)

    die Führung des Buchwerks und die Dokumentation jeder nichtärztlichen medizinischen Maßnahme in den dafür vorgesehenen Dateisystemen der Vollzugsbehörde,

  6. f)

    die Beaufsichtigung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten in den Räumlichkeiten des Fachbereichs Medizin,

  7. g)

    die Verantwortung für die Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im medizinischen Bereich,

  8. h)

    die Beschaffung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Verbandsstoffen und sonstigem medizinischen Verbrauchsmaterial,

  9. i)

    die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel und die Verwaltung der Bestände,

  10. j)

    die Vorbereitung von Ausführungen aus medizinischen Gründen und die Unterrichtung der Ärztin oder des Arztes oder der Zahnärztin oder des Zahnarztes über das Ergebnis, wobei die Unterrichtung auch erfolgt, wenn ein Termin nicht eingehalten werden kann,

  11. k)

    die Ergänzung des Transportscheins um medizinisch notwendige Angaben und die Mitgabe von verordneten Arzneimitteln für die Dauer des Transports und die ersten Tage in der aufnehmenden Anstalt, wobei besondere Behandlungshinweise für den Transport und für die aufnehmende Anstalt in einer verschlossenen Anlage zum Transportschein zu vermerken und die Gesundheitsakten in einem verschlossenen Umschlag mitzugeben sind,

  12. l)

    das möglichst tägliche Aufsuchen von Gefangenen oder Sicherungsverwahrten, die in einem besonders gesicherten (Haft-)Raum untergebracht oder gefesselt sind, bei Abwesenheit der Ärztin oder des Arztes und

  13. m)

    die Aushändigung eines Medikamentenplans an Gefangene oder Sicherungsverwahrte bei der Entlassung, welcher die verordneten Arzneimittel und Medizinprodukte sowie deren Anwendungshinweise dokumentiert.

13.2
1Besteht die oder der Gefangene oder Sicherungsverwahrte im Falle der Nummer 13.1 Buchst. a auf einer Vorstellung bei einer Ärztin oder einem Arzt, so wird sie oder er auf die nächste Sprechstunde verwiesen oder für diese vorgemerkt. 2Ist erkennbar sofortige ärztliche Hilfe erforderlich, wird unverzüglich die Ärztin oder der Arzt informiert. 3Ist diese oder dieser nicht erreichbar, so ist in dringlichen, aber nicht akut lebensbedrohlichen Fällen der kassenärztliche Notdienst, in akut lebensbedrohlichen Fällen der Rettungsdienst zu rufen.

13.3
1Im Falle der Nummer 13.1 Buchst. c ist insbesondere die Zuführung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten zu veranlassen. 2Während der Sprechstunde ist der Ärztin oder dem Arzt zu assistieren. 3Die Maßnahmen zur Diagnostik und Therapie sind nach der Anordnung der Ärztin oder des Arztes durchzuführen.

13.4
1Die Ausgabe von Arzneimitteln obliegt dem Krankenpflegepersonal und dem medizinischen Assistenzpersonal mit entsprechend anerkannter (Weiter-)Qualifikation. 2Die Aushändigung an Gefangene oder Sicherungsverwahrte kann durch andere Bedienstete erfolgen, sofern die Arzneimittel vom Krankenpflegepersonal oder vom medizinischen Assistenzpersonal mit entsprechend anerkannter (Weiter-)Qualifikation dosiert und gekennzeichnet werden. 3Dies gilt nicht für Arzneimittel, die unter das BtMG oder die BtMVV fallen. 4Die Kennzeichnung muss den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sowie die Einnahmezeit umfassen.

Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)