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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 DOG

Bibliographie

Titel
Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG) 
Amtliche Abkürzung
DOG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34409

1Auch wenn ärztliche Leistungen nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die persönliche Leistungserbringung in ihrer jeweils geltenden Fassung delegiert werden können, verbleibt die Durchführungsverantwortung bei der Ärztin oder dem Arzt. 2Die Ärztin oder der Arzt hat sich zuvor von der Qualifikation der oder des Bediensteten, die oder der die jeweilige Leistung erbringen soll, zu überzeugen. 3Eine hinreichende Qualifikation kann in der Regel vorausgesetzt werden, wenn die delegierte Leistung zum jeweiligen Ausbildungsinhalt der oder des Bediensteten gehört. 4Entsprechendes gilt für zahnmedizinische Leistungen.

Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)