Abschnitt 12 DOG
Bibliographie
- Titel
- Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Vollzugsbehörden des Landes Niedersachsen (DOG)
- Amtliche Abkürzung
- DOG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34409
1Das Krankenpflegepersonal, das medizinische Assistenzpersonal und die zahnmedizinischen Fachangestellten unterstützen die Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Versorgung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten und setzen die ärztlichen Anordnungen um. 2Die Entscheidung, ob Krankenpflegepersonal, medizinisches Assistenzpersonal und zahnmedizinische Fachangestellte zu Aufgaben außerhalb des Fachbereichs Medizin herangezogen werden, soll die Anstaltsleitern oder der Anstaltsleiter im Benehmen mit der Ärztin oder dem Arzt oder der Zahnärztin oder dem Zahnarzt treffen.
Außer Kraft am 1. November 2026 durch Nummer 15 der AV vom 17. Juni 2021 (Nds. Rpfl. S. 269)