§ 7 NJAVollzG - Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Niedersachsen (Niedersächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz - NJAVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Im Vollzug des Jugendarrestes arbeiten die Vollzugsbehörden insbesondere mit den Behörden und Stellen der Bewährungshilfe, Schulen und Schulbehörden, Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, insbesondere der Jugendgerichtshilfe, den Agenturen für Arbeit, den Einrichtungen für berufliche Bildung, den Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, Gesundheits-, Ausländer- und Polizeibehörden, Sucht- und Schuldnerberatungsstellen, Ausländer- und Integrationsbeauftragten sowie Hilfeeinrichtungen anderer Behörden und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eng zusammen. 2Sie sollen mit Personen und Vereinen, deren Einfluss die Erreichung des Vollzugszieles fördern kann, zusammenarbeiten.