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§ 112 ZRHO - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Auf die formlose Zustellung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung nicht anzuwenden.

(2) Die formlose Zustellung ist nur statthaft, wenn der Empfänger zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit ist. Eine Zustellung gegen den Willen des Empfängers (§ 179 der Zivilprozessordnung) ist unzulässig, selbst wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. Eine Ersatzzustellung nach den §§ 178, 180 und 181 der Zivilprozessordnung ist nicht zulässig.