§ 7 BademeiPrüfO - Prüfungstermine und Prüfungsfristen
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
(1) Die Prüfung für Geprüfte Meisterinnen/Geprüfte Meister für Bäderbetriebe findet in der Regel einmal im Jahr statt.
(2) Die zuständige Stelle legt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine fest.
(3) Die zuständige Stelle gibt die Termine der Abschlussprüfungen mit Ort und Zeitpunkt einzelner Teilprüfungen rechtzeitig im Nieders. Ministerialblatt in der Regel drei Monate vorher bekannt. Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden.
(4) Mit dem letzten Prüfungsteil ist spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.