§ 26 GOV - Entgegennahme und Öffnung von Schriftstücken
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Die Bestimmungen über die Entgegennahme und Öffnung der eingehenden Schriftstücke trifft die Geschäftsleitung. 2Das gilt auch für die Entgegennahme und Öffnung von Schriftstücken, die an einzelne Abteilungen, Kammern oder Senate gerichtet sind.
(2) Der Briefumschlag ist unversehrt bei dem Schriftstück zu belassen,
- a)
wenn der Name oder die Wohnungsangabe der Einsenderin oder des Einsenders oder der Tag des Schreibens nicht deutlich genug erkennbar ist,
- b)
bei Schriftstücken, mit denen ein Rechtsmittel eingelegt oder begründet wird,
- c)
wenn es aus sonstigen Gründen für zweckmäßig gehalten wird; dies gilt auch bei anonymen Schreiben.