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§ 30 GOV - Elektronischer Posteingang

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften unterhalten jeweils eigene EGVP-Postfächer. 2Die Postfächer sind so eingerichtet, dass die Einsenderin oder der Einsender eine elektronische Nachricht über den Eingang unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers, des Datums und der Uhrzeit erhält. 3Der Abruf von EGVP-Nachrichten vom Intermediär, deren Prüfung auf Schadsoftware und die Verteilung an die Fachanwendungen (ZDD, eStADA, EUREKA-Fach) oder an eine andere elektronische Schnittstelle werden grundsätzlich automatisiert durchgeführt. 4In den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat eine von den Gerichten bestimmte Bedienerin oder ein bestimmter Bediener den Nachrichtenimport in EUREKA-EDDA mindestens zweimal täglich zu veranlassen. 5Sofern die Einsenderin oder der Einsender die EGVP-Nachricht zuvor als Nachricht für den Bereitschaftsdienst oder als eilige Nachricht gekennzeichnet hat, kann nach vorheriger Konfiguration eine Information in ein Funktionspostfach des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft übermittelt oder die Nachricht dorthin ausgesteuert werden. 6Darüber hinaus kann bei Gerichten, welche den ZDD einsetzen, eine Konfiguration als "EILT-Drucker" derart erfolgen, dass nach Satz 5 gekennzeichnete EGVP-Nachrichten durch den ZDD priorisiert gedruckt und in einem speziellen Ausgabefach ausgeworfen werden. 7Das Ausgabefach ist regelmäßig auf das Vorliegen eilbedürftiger Nachrichten zu überprüfen. 8Sollte während des Empfangsvorgangs ein Fehler auftreten, werden die Behörden seitens des ZIB über das eingerichtete Funktionspostfach "ERV-[Behördenname]" informiert.

(2) 1Elektronische Dokumente, die in einem nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften zulässigen Format eingehen, sind unverzüglich auszudrucken und zu der rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen. 2Ein Ausdruck von Anlagen unterbleibt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. 3Mit dem Ausdruck ist nach § 29 Abs. 2 bis 5 zu verfahren. 4Ein Vermerk, der zumindest den Namen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, das Datum und die Uhrzeit des maßgeblichen Eingangszeitpunkts, den Übermittlungsweg und den Signaturstatus enthält, ist auszudrucken und ebenfalls zu der rechtsverbindlichen Papierakte zu nehmen. 5Für elektronische Eingänge in Grundbuchsachen gilt die Nds. eGruVO.

(3) 1Wird ein nach gesetzlichen Bestimmungen erstelltes gerichtliches elektronisches Dokument zur Papierakte genommen, muss der Ausdruck mit einem Transfervermerk versehen sein. 2Einer beglaubigten Reinschrift bedarf es in diesem Fall nicht.

(4) Die Löschung der Nachrichten richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.