§ 29 GOV - Papiergebundener Posteingang
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
- Amtliche Abkürzung
- GOV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31670
(1) 1Sofern papiergebundene Posteingänge zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen sind, erfolgt dies auf rechtssichere Weise nach dem Stand der Technik unter Einhaltung der Verfahrensanweisung für das rechtssichere Scannen in der Niedersächsischen Justiz in ihrer jeweils geltenden Fassung und der Schutzbedarfsfeststellung für das ersetzende Scannen in justiziellen Verfahren auf der Grundlage der BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (BSI TR-03138 RESISCAN) der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz vom 4. 11. 2015 oder der Schutzbedarfsfeststellung für das ersetzende Scannen in Verwaltungssachen auf der Grundlage der BSI TR-03138 RESISCAN für die niedersächsische Justiz in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2Der rechtssichere Scanvorgang gilt bei Umsetzung der den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom Niedersächsischen Justizministerium zur Verfügung gestellten Musterdienstanweisung für das rechtssichere Scannen in der niedersächsischen Justiz als sichergestellt.
(2) 1Schriftstücke, die die Geschäftsstelle nicht selbständig zu erledigen hat, sind mit den Akten oder mit einem Vermerk über deren Verbleib vorzulegen. 2Haft- und Eilsachen sind unverzüglich in einer Eilmappe vorzulegen, sofern eine rechtzeitige Übertragung in ein elektronisches Dokument und dessen rechtzeitige elektronische Vorlage nicht sichergestellt werden kann. 3Soweit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Kostenvorschusspflicht besteht (§ 12 Absatz 1 GKG), sind die Akten regelmäßig erst nach Zahlung des Vorschusses der Richterin oder dem Richter oder der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger vorzulegen.
(3) 1Belegblätter, Zustellungsurkunden und Empfangsbekenntnisse, die die Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins oder die Gläubigerversammlung in Insolvenzsachen betreffen, sind zur Prüfung der Zustellung alsbald vorzulegen. 2Im Übrigen werden Zustellungsurkunden und Empfangsbekenntnisse nur dann vorgelegt, wenn die Vorlage angeordnet ist, wenn die Geschäftsstelle Zweifel an der vorschriftsmäßigen Zustellung hat oder wenn die Urkunden sonst zu einer Verfügung Anlass geben (zum Beispiel bei Zustellungen außerhalb des Gerichtsbezirks, in dem der ursprüngliche Bestimmungsort liegt).
(4) Wann Schriftsätze vorzulegen sind, die lediglich einen bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vorbereiten, bestimmt die Richterin oder der Richter beziehungsweise die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger.
(5) 1Bis zum Dienstschluss nicht vorgelegte Eingänge oder Eingänge, welche nicht zu den Akten genommen werden können, müssen in einem unverschlossenen gekennzeichneten Fach aufbewahrt werden. 2Eingänge, die nicht zu den Akten genommen werden können, sind - soweit nicht wegen Eilbedürftigkeit oder aus sonstigen Gründen eine frühere Vorlage erforderlich ist - spätestens eine Woche nach ihrem Eingang mit einem Vermerk nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen.