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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 26 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Eingehende Sendungen mit STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS sind der VS-Registratur umgehend zuzuleiten und dort, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, zu öffnen. Jede Sendung ist zu prüfen, ob sie unbeschädigt und der Inhalt vollständig ist. Zeigen sich Spuren unbefugten Öffnens oder ist der Inhalt unvollständig, so ist die oder der Geheimschutzbeauftragte unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Sendungen mit STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS, die auf dem inneren Umschlag den Vermerk "Persönlich" (§ 41 Abs. 4) oder "Nicht durch die Registratur zu öffnen" tragen, sind der Empfängerin oder dem Empfänger oder ggf. der Vertreterin oder dem Vertreter im Amt ungeöffnet mit einem VS-Begleitzettel (Muster 2) zuzuleiten. Die Empfängerin oder der Empfänger kann eine solche VS von der Weitergabe in den Geschäftsgang ausschließen, wenn es der Grundsatz: "Kenntnis nur, wenn nötig" erfordert. In diesem Falle werden der zuständigen VS-Registratur nur der ausgefüllte VS-Begleitzettel und der unterschriebene VS-Empfangsschein zugeleitet (siehe Anlage 3 Muster 2 und 7 ).

(3) Auf den VS-Empfangsscheinen eingehender Sendungen (§ 44) vermerkt die Verwalterin oder der Verwalter von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS (VS-Verwalterin oder VS-Verwalter) das Datum des Empfangstages und sendet die Empfangsscheine mit Unterschrift und Dienststempelabdruck versehen unverzüglich an die Absenderin oder den Absender zurück. Bei ausgehenden Sendungen überwacht die VS-Verwalterin oder der VS-Verwalter den Rücklauf der VS-Empfangsscheine.