§ 28 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) Wechselt eine VS-Verwalterin oder ein VS-Verwalter das Arbeitsgebiet, so hat die Nachfolgerin oder der Nachfolger die Vollzähligkeit der Schlüssel zu den VS-Verwahrgelassen und Alarmanlagen sowie der Registraturhilfsmittel (§ 24 Abs. 1) zu prüfen und sich stichprobenartig davon zu überzeugen, daß die VS richtig nachgewiesen und vorhanden sind. Es ist eine VS-Übergabeverhandlung zu fertigen (siehe Anlage 3 Muster 3).
(2) Bei vorübergehender Vertretung einer VS-Verwalterin oder eines VS-Verwalters (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) ist nach Absatz 1 Satz 1 zu verfahren. Es reicht aus, die Übergabe aktenkundig zu machen.
(3) Kann die VS-Verwalterin oder der VS-Verwalter die Übergabe nicht vornehmen, so hat die oder der Geheimschutzbeauftragte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Schlüssel und Zahlenkombinationen zu den VS-Verwahrgelassen und Alarmanlagen zu beschaffen und diese den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zusammen mit den Registraturhilfsmitteln zu übergeben. Dabei ist deren Vollständigkeit in Gegenwart einer Zeugin oder eines Zeugen zu prüfen; dasselbe gilt für die stichprobenartige Prüfung, ob die VS vorhanden sind.