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  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 28 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) Wechselt eine VS-Verwalterin oder ein VS-Verwalter das Arbeitsgebiet, so hat die Nachfolgerin oder der Nachfolger die Vollzähligkeit der Schlüssel zu den VS-Verwahrgelassen und Alarmanlagen sowie der Registraturhilfsmittel (§ 24 Abs. 1) zu prüfen und sich stichprobenartig davon zu überzeugen, daß die VS richtig nachgewiesen und vorhanden sind. Es ist eine VS-Übergabeverhandlung zu fertigen (siehe Anlage 3 Muster 3).

(2) Bei vorübergehender Vertretung einer VS-Verwalterin oder eines VS-Verwalters (z.B. bei Urlaub oder Krankheit) ist nach Absatz 1 Satz 1 zu verfahren. Es reicht aus, die Übergabe aktenkundig zu machen.

(3) Kann die VS-Verwalterin oder der VS-Verwalter die Übergabe nicht vornehmen, so hat die oder der Geheimschutzbeauftragte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Schlüssel und Zahlenkombinationen zu den VS-Verwahrgelassen und Alarmanlagen zu beschaffen und diese den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zusammen mit den Registraturhilfsmitteln zu übergeben. Dabei ist deren Vollständigkeit in Gegenwart einer Zeugin oder eines Zeugen zu prüfen; dasselbe gilt für die stichprobenartige Prüfung, ob die VS vorhanden sind.