§ 15 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG.
(2) Für die Erstattung der Kosten nach § 11 Abs. 2 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Beihilfen, die sie in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 gewährt hat, und die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken je zur Hälfte, höchstens jedoch bis zur Höhe der im Landeshaushalt für diesen Zweck veranschlagten Mittel.
(4) 1Das Land rechnet mit der Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ab. 2Es zahlt ihr Abschläge in Höhe der mutmaßlichen Verpflichtung.