§ 15 AGTierSG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes.
(2) Für die Erstattung der Kosten nach § 11 Abs. 2 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Beihilfen, die sie in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 gewährt hat, und die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken je zur Hälfte höchstens jedoch bis zur Höhe der im Landeshaushalt für diesen Zweck veranschlagten Mittel.
(4) Das Land rechnet mit der Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ab. Es zahlt ihr Abschläge in Höhe der mutmaßlichen Verpflichtung.