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§ 15 AGTierSG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG)
Amtliche Abkürzung
AGTierSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Entschädigungen nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes.

(2) Für die Erstattung der Kosten nach § 11 Abs. 2 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Das Land erstattet der Tierseuchenkasse die Beihilfen, die sie in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 gewährt hat, und die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Vakzinebanken je zur Hälfte.

(4) Das Land rechnet mit der Tierseuchenkasse über die von ihr verauslagten Beträge am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ab. Es zahlt ihr Abschläge in Höhe der mutmaßlichen Verpflichtung.